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CR Kälte- und Klimatechnik GmbH

Christian Reviliak

Falkenauer Str. 33

85435 Erding

 

Steuer-Nr.: 114/123/80381

Umsatzsteuer ID: DE303709720

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Allgemeine Geschäftsbedingungen:

 

CR Kälte- und Klimatechnik GmbH

für das Kälte- und Klimahandwerk

 

I. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns

abgeschlossenen Liefer- oder Werkverträge und gelten uneingeschränkt, soweit wir nicht im Text des Angebotes

oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine hiervon abweichende Zusage machen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden verpflichten uns nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich

zustimmen. Eines Widerspruches gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht. Abweichungen, Ergänzungen

sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Angebote sind für den

Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.

II. Lieferbedingungen

1. Angebote und Umfang

1.1.

Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend; auch eine

Auftragsbestätigung des Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.2.

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind

maßgebend. Geringe Abweichungen gelten als noch vertragsgemäß. Die Angaben sind eine technische Darstellung.

Sie enthalten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, sofern dies ausdrücklich gesondert

schriftlich bestätigt wird.

1.3.

Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung sowie das Eigentums-

und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und ähnlichen

Informationen körperlicher und unkörperlicher Art vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen

Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Lieferzeit, Lieferverzögerung

2.1.

Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden

Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der

vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese

Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der

Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2.2.

Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt. z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche

Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

2.3.

Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden

entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch

höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen

Betrieb genommen werden konnte. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt den

Vertragsparteien unbenommen.

2.4.

Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch

Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 2.3. genannten Grenzen hinausgehen, sind in

allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung,

ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen

der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten

ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht

verbunden.2.5.

Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er

wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

2.6.

Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der

Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des

Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis

höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

3. Gefahrübergang

3.1.

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

- bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf

Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

- bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder soweit vereinbart,

nach einwandfreiem Probebetrieb.

3.2.

Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in

eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller

aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

4. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

4.1.

Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

- alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und

Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

- die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge

und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.- Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.

- bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw.

genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene

Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der

Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu

treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

4.2.

Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-,

Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur

Verfügung zu stellen.

4.3.

Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen

Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn

des Aufbaues soweit geschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne

Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhr Wege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet

und geräumt sein.

4.4.

Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so

hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des

Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

4.5.

Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung

der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

4.6.

Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei

Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden

ist.

4.7.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

5. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

6. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

6.1.

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder

neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel

aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

6.2.

Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2

(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1, (Rückgriffs Anspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel)

des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei

arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und

Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

6.3.

Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.

6.4.

Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem

angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller

ersetzt zu verlangen.

6.5.

Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6.6.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer

9 (Sonstige Schadensersatzansprüche) - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6.7.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur

unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem

Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter

Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer

Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren

Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten

vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.8.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere

Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil

der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht

worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6.9.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen

nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden

Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §

478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 6.8. entsprechend.6.10.

Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9. (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder

andere als die in dieser Ziffer 6. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen

Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

7.1.

Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von

gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein

Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen

gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in

Ziffer 6.2. bestimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein

Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem

Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder

Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 9.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die

vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und

dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die

Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den

Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung

verbunden ist.

7.2.

Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

7.3.

Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben

des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die

Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.7.4

Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in der Ziffer 7.1 .a) geregelten Ansprüche des Bestellers im

Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 6.4., 6.5. und 6.9. entsprechend.

7.5.

Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 6. entsprechend.

7.6

Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und

dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

8. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

8.1

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der

Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu, vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des

Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in

zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,

der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend

gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des

Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

8.2.

Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 2.2. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der

Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter

Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem

Lieferer das Recht zu. vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er

dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann,

wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.9. Sonstige Schadensersatzansprüche

9.1.

Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von

vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer

vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes -

vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des

Bestellers die Regelungen der Ziffer 6. und Ziffer 9.2. entsprechend.

9.2

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer -

aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden

an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht

leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,

vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

9.3.

Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für

Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 6.2.

Bei Schadensersatzansprüchen nach Ziffer 9.2. gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10. Softwarenutzung

10.1.

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die

gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

10.2.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten,

übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich,

Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche

Zustimmung des Lieferers zu verändern.

10.3.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer

bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

III. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Angebots- und Entwurfsunterlagen

1.1.

Soweit diese Bedingungen keine Regelung hierzu enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B.

1.2.

Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd

als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich

bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen

ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise

missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen

unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.2. Termine

2.1.

Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch

Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind

auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung

notwendig sind.

2.2.

Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3

VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde

nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der

Frist den Auftrag entziehen wird.

3. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung

gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

- der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;

- der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

- der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

4. Mängelansprüche

4.1.

Nach Abnahme des Werkes haftet der Auftragnehmer für Mängel des Werkes unter Ausschluss aller anderen

Ansprüche des Kunden unbeschadet Ziffer 4.8. und Ziffer 5. in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der

Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Werkunternehmer anzuzeigen. Offensichtliche

Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde unverzüglich, spätestens 7 Tage nach erbrachter

Leistung dem Werkunternehmer in schriftlicher Form anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.4.2.

Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und

Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand

zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung

steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer von der

Mängelhaftung befreit.

4.3.

Die Haftung des Werkunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist

oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden

beigestellten Teile.

4.4

Mängelansprüche entfallen bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Mängeln durch Verschleiß, bei

der Überbeanspruchung mechanischer oder elektro-mechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen

Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, bei Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder

atmosphärische Einflüsse.

4.5.

Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers

vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Werkunternehmers für die daraus

entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr

unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der

Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde

das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der

notwendigen Kosten zu verlangen.

4.6.

Mängelansprüche erlöschen bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in das Werk bzw. in den Reparaturgegenstand

dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Werkunternehmers, dass der Eingriff

in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.4.7.

Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Werkunternehmer - soweit sich

die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes/der Ersatzteile einschließlich des

Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung

der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige

Belastung des Werkunternehmers eintritt.

4.8.

Lässt der Werkunternehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle -eine ihm gestellte

angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen

Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des

Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar

ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

5. Haftung

5.1.

Werden Teile des Werkes oder des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Werkunternehmers beschädigt,

so hat der Werkunternehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die

Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglich vereinbarten Preis für die Leistung. Im Übrigen gilt

Ziffer 5.3. entsprechend.

5.2.

Wenn durch Verschulden des Werkunternehmers der Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder

fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen

vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des

Reparaturgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer

Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffer 4., Ziffer 5.1. und Ziffer 5.3. entsprechend

5.3.

Für Schäden, die nicht am Werk selbst entstanden sind, haftet der Werkunternehmer - aus welchen Rechtsgründen

auch immer - nura) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

e) soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen

gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Werkunternehmer

auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit,

in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren

Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

6. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden gegen den Werkunternehmer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12

Monaten.

Diese gilt nicht hinsichtlich der Mängelhaftung bei Arbeiten an einem Bauwerk. Hier gelten die Fristen nach § 13

Ziffer 4. VOB/B. Sollte die Frist nach § 13 Ziffer 4. Abs. 1 VOB/B vertraglich verlängert werden, gilt § 13 Ziffer 4.

Abs. 2 VOB/B auch für diese verlängerte Frist entsprechend, mit der Folge, dass sich die Frist hiernach

entsprechend verkürzt, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die

Dauer der verlängerten Verjährungsfrist nicht zu übertragen. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 5.3. gelten

die gesetzlichen Fristen.

IV. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Lieferungen

1. Eigentumsvorbehalt

1.1.

Soweit gelieferte Gegenstände bzw. anlässlich von Werkleistungen oder Reparaturen eingefügte Teile, Ersatzteile

o. ä. nicht wesentliche Bestandteile einer anderen Sache werden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an

gelieferten bzw. eingebauten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach oder verhält er sich sonst vertragswidrig, ist der Auftraggeber zur Rücknahme der gelieferten bzw. eingebauten

Sache nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe dieser Sache verpflichtet. Der Auftraggeber kann

vom Kunden den Gegenstand, an dem die Sache eingebaut ist, zum Zwecke des Ausbaus herausverlangen. Befindet

sich die eingebaute Sache beim Kunden, so hat der Kunde dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, den

Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Sämtliche Kosten für Zurückholung und Ausbau trägt der Kunde. Aufgrund des

Eigentumsvorbehalts kann der Auftraggeber den Gegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag

zurückgetreten ist.

1.2.

Werden Liefergegenstände bzw. anlässlich von Werkleistungen oder Reparaturen eingefügte Ersatzteile o. ä. mit

einem anderen Gegenstand verbunden, so dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache werden, so

überträgt der Kunde, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein

Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu

sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.

1.3.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände auf Kosten des Kunden gegen

Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die

Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

1.4.

Der Kunde darf die gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen

normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen

aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist

er nicht berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den

Auftragnehmer abgetreten.

Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden

zusammen mit anderen, nicht vom Auftragnehmer gelieferten Gegenständen veräußert, so wird dem Auftragnehmer

die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum

Rechnungswert der anderen verwendeten Waren abgetreten.

Bei der Veräußerung von Waren, an denen ein Miteigentumsanteil des Auftragnehmers nach Ziffer 1.2. besteht, wird dem Auftragnehmer die Forderung aus der Weiterveräußerung seinem Miteigentumsanteil entsprechend

abgetreten.

Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, wird die

Forderung in gleichem Umfang im Voraus an den Auftragnehmer abgetreten.

Der Kunde ist zur Einziehung der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese

Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch den Auftragnehmer, spätestens aber bei

Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels, Beantragung oder Eröffnung eines

Insolvenz-, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens oder bei

sonstigem Vermögensverfall des Kunden.

Auf Verlangen hat der Kunde dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu

geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den

Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die

Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an sich aufzufordern.

1.5.

Bei einer Pfändung der gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände oder bei einer sonstigen Beeinträchtigung durch

Dritte ist der Kunde verpflichtet, sofort auf die Eigentumsrechte des Auftragnehmers hinzuweisen, diesem

unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen und Abschriften der Pfändungsprotokolle zu übersenden.

Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware

aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.

1.6.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur

Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den

Auftragnehmer, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

1.7.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Auftragnehmer vom Vertrag zurückzutreten und

die sofortige Rückgabe des gelieferten bzw. eingebauten Gegenstandes zu verlangen.2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1.

Die Preise sind EURO-Preise. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Lieferung bzw. Leistung.

An Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, ist der Auftragnehmer für einen Zeitraum von vier Monaten nach

Vertragsschluss gebunden. Wird die Lieferung bzw. Leistung später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht,

so ist der Auftragnehmer bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- /oder Materialpreiserhöhungen

berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen, soweit die Liefer- bzw.

Leistungsverzögerung vom Auftraggeber zu vertreten ist.

2.2.

Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Auftragnehmers, jedoch ausschließlich Verpackung.

Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Für eine entsprechende Entsorgung hat der Kunde Sorge zu tragen.

2.3.

Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in

Verbindung mit zeitlichen Absprachen über Lieferung, Montage und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.

Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, oder

auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere

für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und nicht vorhergesehene Installationsarbeiten, die vom Auftraggeber gewünscht

werden.

2.4.

Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer bzw. Lieferer den

entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.

2.5.

Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Lieferungen

sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.2.6.

Die Preise verstehen sich zzgl. der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

3. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das für die

Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt,

am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

4. Schlussbestimmung (salvatorische Klausel)

Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden Liefer- bzw. Leistungs- und Reparaturbedingungen unwirksam sein, so

bleibt der geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt die entsprechende

gesetzliche Regelung.

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